Sex videofilme nackt im sand scheidenuntersuchung
Mittwoch 17st, Dezember 9:22:29 Pm

Naughtyme40 |
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21 jaar vrouw, Krabbe |
Oberhausen, Germany |
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Arrangeur, Kopf |
ID: 4512423745 |
Freunde: momona5, daveda, jtw, rvdesai |
Persönliche Daten | |
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Sex | Frau |
Kinder | 2 |
Höhe | 155 cm |
Status | Verheiratet |
Bildung | Höhere Bildung |
Rauchen | Nein |
Trinken | Ja |
Kontakte | |
Name | Juni |
Ansichten: | 2944 |
Telefonnummer: | +4930742-611-92 |
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Beschreibung:
Unter „Kinobetrieb“ ist nicht der Betrieb von Filmvorführungen gemeint, sondern die Filmvorführung in Lichtspieltheatern. Unter Fahrlässigkeit ist hier auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen Hinweis: E 5. In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden Hinweis E Die Abgabenbehörde hat die Rechtslage insofern verkannt, als sie die Aufklärung des Sachverhaltes in der Richtung für entbehrlich hielt, welche Rechtsbelehrungen Ratschläge , mit welchen Begründungen der Abgabepflichtige von seinem Steuerberater erhielt.
Mit E vom Die diesbezüglichen Bestimmungen der Grazer LustbarkeitsabgabeO haben jedoch durch die Aufhebung des Gesetzes jedenfalls ihre Anwendbarkeit verloren Hinweis: E Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Gruber, Dr. Höfinger und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr.
Fegerl, über die Beschwerde des O in L, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 6. Februar , Zl. Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit Bescheid vom Oktober setzte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gegenüber dem Beschwerdeführer die Lustbarkeitsabgabe nach dem Einleitungssatz: für eine „Peep-Show mit Vorführung von Videofilmen“ für den Zeitraum vom November bis August wie folgt fest:. S Für den gg. Zeitraum wurde eine Lustbarkeitsabgabe in Höhe von S Der Differenzbetrag von S LAO i. Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
Es sei daher „auch im Sinne der Gleichbehandlung“ die Lustbarkeitsabgabe für Videovorführungen in Einzelkabinen in gleicher Höhe wie für Filmvorführungen im Kino zu bemessen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz die Berufung als unbegründet ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, das Vorbringen, wonach die Abgabenerklärungen deshalb nicht eingereicht worden seien, weil von der Behörde keine entsprechende Steuernummer zugeteilt worden sei, müsse deshalb als nicht zielführend gewertet werden, weil der Abgabepflichtige von einem Steuerberater vertreten worden sei.
Obwohl die Kontrolle im Mai stattgefunden habe, habe es der Beschwerdeführer unterlassen, die monatlichen Abrechnungen für den Zeitraum April bis August zeitgerecht vorzulegen. Diese seien erst am September vorgelegt worden. Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag seien somit zu Recht vorgeschrieben worden. Auch wenn diese Subsumtion bestritten werde, ergäbe dies keine Änderung in der Höhe der Abgabe.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachtet sich der Beschwerdeführer „in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf Ausübung der Verwaltung aufgrund der einschlägigen Gesetze und in seinem subjektiven öffentlichen Recht darauf, nicht mehr Steuern und Abgaben zu bezahlen, als im Gesetz vorgeschrieben ist, verletzt“. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Das Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz , LGBl. Mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom Dezember , kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. März und Ihre im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen hatten folgenden Wortlaut:. Juli über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe Lustbarkeitsabgabegesetz , LGBl.
Juli , LGBl. Abschnittes dieser Verordnung. Zusammentreffen verschiedenartiger Veranstaltungen. Bietet ein Veranstalter am gleichen Orte gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander mehrere verschiedenartige Veranstaltungen dar, die nach der Art ihrer Zusammenstellung, Aufeinanderfolge und Ankündigung nach der Verkehrsanschauung als ein Ganzes anzusehen sind, so ist bei der Berechnung der Abgabe diejenige Veranstaltung zugrundezulegen, die den höchsten Abgabesatz bedingt.
Wird jedoch ein prädikatisierter Film länger als 21 Tage in einem Lichtspieltheater vorgeführt, so entfällt die Begünstigung ab dem Spieltag für das betreffende Lichtspieltheater. Die Ausgabe ist mit der Übertragung des Eigentums an der Karte vollendet. Die Abgabeschuld mindert sich nach Zahl und Preis derjenigen Karten, die gegen Erstattung des vollen Preises zurückgenommen worden sind.
Kinounternehmen haben die Abrechnung innerhalb einer Woche für die vorangegangene Woche vorzulegen und die darin ausgewiesene Abgabe zu entrichten. Für die Rechnungslegung und für die Entrichtung der Abgabe können auch kürzere Fristen vorgeschrieben werden. Erweist sich die Abrechnung als nicht richtig, wird die Abgabe mit Bescheid festgesetzt.
Wie schon auf Verwaltungsebene wird demgegenüber in der Beschwerde unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober , Zl. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen zeigt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf:. Auf diesen Umstand hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 8. Lichtspieltheatern stattfänden, könne dem Gesetz nicht entnommen werden.
Wenn aber der Beschwerdeführer vorbringt, sein Unternehmen sei ein Betrieb, in welchem Filme gezeigt würden, weshalb es sich um Filmvorführungen in einem „Kinobetrieb“ handle, so verkennt er die Rechtslage. Der Beschwerdeführer wendet sich auch dagegen, die Formulierung „Peepshow mit Vorführungen von Videofilmen“ sei zu ungenau und irreführend, weil es sich bei der Peepshow um eine von der Vorführung von Videofilmen vollkommen getrennte Veranstaltung handle, für welche das Publikum auch gesondert zu zahlen habe.
Ob dies in Ansehung der diesbezüglichen – aber nur hilfsweisen – Begründungsdarlegungen des angefochtenen Bescheides zutrifft, kann im Beschwerdefall dahinstehen:. In diesem Sinne geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof auch von einer sachlich nicht gerechtfertigten höheren Besteuerung von Sexfilmen in Videokabinen aus. Derart wird ein entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel nicht mit der Beschwerderüge aufgezeigt, der Sachverhalt hätte einer Ergänzung bedurft, nämlich dahin, ob der „Betrieb einer Peepshow mit Vorführungen von Videofilmen“ als eine Veranstaltung anzusehen sei oder ob hier zwei voneinander rechtlich auseinanderzuhaltende Veranstaltungen vorlägen.
LAO die Pflicht zur Entrichtung eines Säumniszuschlages jeden trifft, der – gleichgültig ob ein Verschulden vorliegt – eine Abgabe bis zum Fälligkeitstag nicht entrichtet und ein Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht rechtzeitig eingebracht hat vgl. Erkenntnis vom November , Zl. Soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verspätungszuschlages auf ein mangelndes Verschulden beruft, ist folgendes auszuführen:. Unter Fahrlässigkeit ist hier auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen vgl.
April , Zl. Ein Rechtsirrtum bzw. April , und die dort angeführte weitere. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang weiters hervorgehoben hat, liegt in der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung ein Verschulden vgl. Erkenntnisse vom Jänner , Zl. Ausgehend von der dargestellten Verpflichtung, sich fachkundig informieren und beraten zu lassen, ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht, wenn er vorbringt, die Argumentation des in Beschwerde gezogenen Bescheides, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zielführend sei, weil er von einem Steuerberater vertreten gewesen sei, sei rechtlich verfehlt.
Der Beschwerdeführer hat auf Verwaltungsebene in der Berufung behauptet, er müsse erst eine Abgabenerklärung abgeben, wenn ihm von der Behörde eine entsprechende Steuernummer zugeteilt sei; in diesem Sinne habe ihn auch sein Steuerberater „bestärkt“. Die belangte Behörde hat nun die Rechtslage insofern verkannt, als sie die Aufklärung des Sachverhaltes in der Richtung für entbehrlich hielt, welche Rechtsbelehrungen Ratschläge , mit welchen Begründungen der Beschwerdeführer von seinem Steuerberater erhielt.
Der angefochtene Bescheid ist aber auch noch mit einer weiteren – in der Beschwerde nicht geltend gemachten – Rechtswidrigkeit belastet:. Mit Erkenntnis vom Dezember , VfSlg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom Dezember , Slg. Die diesbezüglichen Bestimmungen der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung haben durch die Aufhebung des Gesetzes jedenfalls ihre Anwendbarkeit verloren vgl. Dezember , Zl. März , Slg. III Abs. Seitenbereiche: Zum Inhalt Accesskey 0 Zur Navigationsleiste Accesskey 1 Kontakt Accesskey 4 Impressum Accesskey 5 Datenschutzerklärung Accesskey 6 Barrierefreiheitserklärung Accesskey 7 Sitemap Accesskey 8 English Accesskey 9 Navigationsleiste: Startseite Bundesrecht Landesrecht Gemeinderecht Judikatur Sonstige Kundmachungen, Erlässe Gesamtabfrage.
Verwaltungsgerichtshof VwGH. Druckansicht Accesskey D. Begleitende Dokumente Hauptdokument. Gericht Verwaltungsgerichtshof VwGH. Rechtssatznummer 1. European Case Law Identifier ECLI ECLI:AT:VWGH Im RIS seit Zuletzt aktualisiert am